Vereinssatzung

 

Satzung des Vereins Freundeskreis Clonakilty e.V. 1991
 
$1 Name und Sitz
 
(1) Der Verein führt den Namen Freundeskreis Clonakilty e.V. 1991.
Der Verein erstrebt seine Eintragung in das Vereinsregister.
 
(2) Der Verein ist ein Zusammenschluss aus natürlichen und juristischen Personen, die an der Förderung 
der Deutsch-Irischen Verständigung interessiert sind.
 
(3) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das ganze Gebiet der Europäischen Gemeinschaft.
 
(4) Sein Sitz ist in Waldaschaff.
  
$2 Zweck
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und zwar die der Deutsch-Irischen Verständigung, insbesondere die Partnerschaft zwischen den Gemeinden Waldaschaff und Clonakilty durch eigene Initiativen, Veranstaltungen und organisatorische Hilfen zu vertiefen.
Dazu leistet der Verein organisatorische Hilfen, führt Veranstaltungen durch und entwickelt Initiativen um insbesondere Jugendliche und Erwachsene beider Gemeinden zusammenzuführen. Den Schüler- und Jugendaustausch zwischen Schulen und Jugendgruppen beider Länder durch Studienfahrten, Veröffentlichungen und andere geeignete Projekte zu vertiefen. Im Rahmen seiner Möglichkeiten Vorhaben natürlicher und juristischer Personen und Institutionen zu unterstützen die dem Vereinsziel entsprechen.
  
§3 Politische Betätigung
 
Jede politische Betätigung und religiöse Stellungnahme der Vereinigung ist ausgeschlossen.
  
§4 Geschäftsjahr
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  
§5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1) Ordentliches Mitglied können alle natürlichen Personen werden, die eine Einladung zum Beitritt erhalten, oder die, sofern sie sich selbst bewerben, dass 14. Lebensjahr vollendet haben und vom Aufnahmeausschuss befürwortet werden.
 
(2) Verbände, Organisationen, Unternehmen und andere juristische Personen können als förderndes Mitglied aufgenommen werden.
 
(3) Über die Aufnahme entscheidet in allen Fällen der Vorstand oder ein von ihm gebildeter Ausschuss, der sich aus mindestens drei Personen zusammengesetzt, ohne Angaben von Gründen.
 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
 
1. Die Mitgliedschaft endet,
 
a) durch den freiwilligen Austritt der mit einjähriger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und gegenüber dem Vorstand des Vereins durch eingeschrieben Brief zu erklären ist.
b) durch Erlöschen des Vereins
c) durch den Ausschluss aus dem Verein
d) durch den Tod eines Mitgliedes
 
2. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge endet erst mit dem Zeitpunkt, an dem die Beendigung der Mitgliedschaft rechtswirksam wird. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt automatisch jeglicher Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
  
§7 Ausschluss aus dem Verein
 
Der Ausschluss kann erfolgen,
 
a) wenn ein Mitglied seine satzungsmäßigen Verpflichtungen grob verletzt
b) wenn sich ein Mitglied einer Handlung schuldig macht, die das Ansehen des Vereins oder seiner Organe schädigt.
  
§8 Rechte der Mitglieder
 
Jedes Mitglied hat das Recht
 
1. nach den Maßgaben der Satzung in dem Verein und den Organen des Vereins mitzuwirken,
2. Rat und Unterstützung durch den Verein oder seine Organe in allen Fragen, die zum Zweck des Vereins gehören, in Anspruch zu nehmen,
3. über alle Belange nach Maßgaben der Satzung die von wesentlicher Bedeutung sind unterrichtet zu werden.
 
 
§9 Pflichten der Mitglieder
 
Jedes Mitglied ist verpflichtet die Satzung und die gemäß der Satzung ergangenen Beschlüsse zu befolgen, Beiträge pünktlich zu entrichten und die vom Verein für notwendig erachteten Auskünfte zu erteilen.
 

§10 Beiträge und Fälligkeit
 
1. Die Höhe des Beitrages und eventueller Aufnahmegelder werden von der Mitgliederversammlung                       festgesetzt.
2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag des Eintritts in den Verein.
3. Der Verein ist berechtigt unterschiedliche Beiträge festzusetzen und zwar für Einzelpersonen, für Familienmitgliedschaft und fördernde Mitglieder.
4. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag
Bei unterjährigem Eintritt bis 01. Juli, ist die Hälfte des Jahresbeitrags zu entrichten. 
Bei Eintritt nach dem 01. Juli erfolgt kein Beitrag im Eintrittsjahr
5. Der Beitrag ist jeweils im 1. Quartal zur Zahlung fällig.
Ist ein Mitglied mehr als sechs Monate im Beitragsrückstand, kann der Vorstand den Ausschluss einleiten. Der Vorstand kann in besonders begründeten Fällen die Beiträge stunden oder erlassen 
 
§11 Organe des Vereins
 
Die Organe sind,
 
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Revision
  
§12 Beschlussfassung
 
Die Beschlussfassung der Organe geschieht durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Die Revisoren haben das Recht an den Vorstandsitzungen teilzunehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht.
 
Besondere Mehrheiten sind erforderlich:
3/4 Mehrheit zur Satzungsänderung der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung.
 
9/10 Mehrheit aller Mitglieder zur Vereinsauflösung.
 
Bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung haben fördernde Mitglieder kein Stimmrecht.
 
§13 Versammlung

 
Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils nach Ablauf von drei Jahren zu Beginn des Geschäftsjahres statt.
 
Der ordentlichen Generalversammlung obliegt insbesondere,
a) der Entgegennahme der Jahresberichte,
b) die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes und Revisoren,
c) die Festsetzung des Jahresbeitrages
 
außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen:
a) auf Vorschlag von mindestens 1/5 aller Mitglieder,

b) auf Beschluss der Vorstandschaft,
 
c) auf Antrag der Revisoren,
Zwischen den Generalversammlungen findet jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres eine Jahreshauptversammlung statt. Wahlen und Satzungsänderungen können in der Jahreshauptversammlung nicht durchgeführt werden.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich einberufen und geleitet.
Die Tagesordnung muss spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zusammen mit der Ladung mitgeteilt werden.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über jede beschlussfassende Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom ersten Vorstand und dem Schriftführer mit der Unterschrift bestätigt wird.
Der nächsten gleichartigen Versammlung muss das Protokoll zur Genehmigung gebracht werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied stimmberechtigt und hat eine Stimme.
 
Jedes ordentliche Mitglied, ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, ist berechtigt sich durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und ist dem Leiter der Mitgliederversammlung gegenüber nachzuweisen.
  
§14 Der Vorstand
 
Dem Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Vereins angehören. Die Wahldauer beträgt 3 Jahre und zwar bis zur Neuwahl. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassier und dem Schriftführer.
Im Sinne des §26 BGB vertreten sich der 1. und 2. Vorsitzende.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Für sämtliche innerhalb des Vorstands übernommenen Tätigkeiten wird eine Vergütung nicht gewährt (ehrenamtliche Tätigkeit).
 
Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
 

§15 Aufgaben des Vorstandes
 
1. Die Erledigung sämtlicher Maßnahmen die zum Zweck des Vereins gehören.
2. Erstellung des Jahresabschlusses.

3. Die Entscheidung über die Aufnahmen und den Ausschluss von Mitgliedern.
4. Die gesamte Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die es ihm ermöglicht die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes selbst zu regeln.


§16 Jahresabschluss
 
Der Vorstand hat bis zur regelmäßigen Jahreshaupt- bzw. Generalversammlung nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstellen und den Revisoren zur Prüfung vorzulegen.
Die Buchführung und Bilanzierung hat unter Beachtung steuerrechtlicher Bestimmungen zu erfolgen.
 
§17 Datenschutzerklärung


1.    Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Hierbei gilt der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit.
2.    Die Daten werden entweder in einer elektronischen Mitgliederverwaltung oder auf herkömmliche Weise in einer schriftlichen Mitgliederkartei erfasst und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
3.    Alle Personen, die Zugang zu Mitgliederdaten haben, d.h. insbesondere die Funktionsträger des Vereins, welche für ihre Aufgaben Mitgliederdaten erhalten, sind schriftlich auf die Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten.
4.    Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, welches der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
5.    Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden.
6.    Ein umfassender Datenschutz im Internet kann vom Verein nicht garantiert werden. Daher nimmt das Vereinsmitglied die Risiken für eine eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Kenntnis und ist sich bewusst, dass:
o    die personenbezogenen Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen,
o    die Vertraulichkeit, die Integrität (Unverletzlichkeit), die Authentizität (Echtheit) und die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht garantiert ist.

7.    Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand seine Einwände gegen eine solche Veröffentlichung vorbringen und jederzeit schriftlich widerrufen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
8.    Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
9.    Beim Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein, werden die personenbezogenen Daten des Mitgliedes aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn (10) Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§18 Auflösung des Vereins
 
Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand sowie den Mitgliedern des Vereins beantragt werden.
Hierzu ist der Beschluss gemäß §12 einer Mitgliederversammlung erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird die Abwicklung der Geschäfte von dem zuletzt im Amt
gewesenen Vorstand erledigt.
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fallen die Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waldaschaff die ihrerseits das Vermögen für gleichartige Zwecke verwenden muss.
 
 
Waldaschaff, den 7. April 2016